Kfz. Benutzungs-Vertrag
1. Allgemeines
Grundlage dieses Benutzungsvertrages sind ausschließlich die folgenden Vertragsbedingungen. Zum Abschluss des Benutzungsvertrages sowie von Zusatzvereinbarungen gilt
Ausschließlich Schriftform zu Rechtsgültigkeit vereinbart. Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit, vom Erfordernis der Schriftlichkeit kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abgegangen werden. Der Benutzer erkennt durch seine Unterschrift an, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel über-
nommen zu haben. Des weiteren wird hierdurch bestätigt, dass der Benutzer und der Lenker sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeuges, der Vollständigkeit der Wagenpapiere, dem Vorhandensein des Warndreiecks, der Warnweste, des Verbandkastens, des Reserverades und dem vollen Tank überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Benutzers und des Lenkers.
2. Lenker als Mitbenutzer
Sofern der in diesem Vertrag bezeichnete Lenker des Fahrzeuges mit dem Benutzer nicht identisch ist, tritt er dem Vertrag als Mitbenutzer bei, sadass – mit dem Benutzer solidarisch – ihm alle Rechte aus dem Vertrag zustehen und ihn alle Pflichten und Haftungen aus dem Vertrag treffen. Er erklärt, vom Benutzer bevollmächtigt und beaiftragt zu sein, den Benutzungsvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Benutzers abschließen zu können.
3. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Fa. perfect-Car. Auslandsfahrten sind vom Benutzer und dessen berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahme des Fahrzeuges der Fa. perfect-Car bekannt zu geben. Wird diese Auslandsfahrt genehmigt, so sind die
Vom Benutzer angegebenen Staaten im Vertrag schriftlich von der Fa. perfect-Car zu vermerken. Vor einer von der Fa. perfect-Car bewilligten Grenzüberschreitung hat sich der Benutzer und der Lenker nach den jeweiligen zollrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich und der im Benutzungsvertragangeführten Staaten zu erkundigen sowie sich über alle verkehrrechtlichen Sonderbestimmungen der von ihm bereisten Staaten zu informieren. Bei Verletzungen der vorstehend genannten Vereinbarungen haftet der Benutzer solidarisch mit dem Lenker als Mitbenutzer der Fa. perfect-Car für sämtliche daraus evtl. ergebende Schäden, insbesondere für den Mietausfall wie in Ziffer 8., wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsbefreiungen des Benutzers und Mitbenutzer unwirksam wird.
4. Besondere Pflichten des Benutzers und des Lenkers
Der Benutzer und der Lenker sind verpflichtet, das Fahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften einzuhalten. Der Transport von gefährlichen Gütern nach dem Gefahrengüterbeförderungs-
Gesetz (GGBG) ist mit dem Fahrzeug ausdrücklich verboten. Bei gewerblichen Waren- od. Personentransporten sind sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Gewerberechtes einzuhalten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird der Benutzer und Lenker ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung des Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Benutzer darf das Fahrzeug nur durch den im Benutzungsvertrag genannten Lenker oder durch einen
Angestellten Berufskraftfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung ( die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen. Zur Sorgfaltpflicht des Benutzers und des Lenkers gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Benutzer und dem Lenker nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen als unmittelbar teilnehmendes oder als Test-, Trainings oder Erkundungsfahrzeug zu benützen. Untersagt ist unter anderem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Eine Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus ist verboten. Der Benutzer und der Lenker haben den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Benutzer oder der Lenker gegen die Bestimmung der Ziffer 4., so haben beide der Fa. perfect-Car vollen Schadenersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a) zu leisten, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Benutzers und des Lenkers unwirksam sind.
5. Benutzungsdauer und Rückgabe
Der Benutzer und der Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von Ihm übernommenen Zustand am schriftlich vereinbarten Tag, Ort und Zeitpunkt zurückzugeben.
Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Benutzer und den Lenker
Zum Ersatz des der Fa. perfect-Car hieraus entstehenden Schadens. Für diesen fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Benutzers und des Lenkers.
6. Zahlungsbedingungen
Die aufgelaufenen Benutzungskosten sowie allfällige Schadenszahlungen gemäß Ziffer 8. sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Benutzer und den Lenker fällig, Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch die Fa. perfect-Car. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen vereinbart. Erfolgt die Abrechnung des Benutzungsvertrage über eine von perfect-Car akzeptierte Credit-Card, erklärt sich der Benutzer damit einverstanden, dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Benutzungsverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw. nachverrechnet werden können. Bei Zahlungsverzug sind Benutzer und vom Lenker solidarisch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie die Inkassospesen zu ersetzen. Die Höhe einer außergerichtlichen Mahnung wird mit netto Euro 20,- bestimmt. Es wird vereinbart, dass gegen Forderungen der Fa. perfect-Car keine Gegenforderungen des Benutzers und des Lenkers eingewendet werden können, es sei denn, diese Gegenforderungen sind gerichtlich festgestellt oder außergerichtlich anerkannt ( das Verbot der Aufrechnung mit Gegenforderung gilt nicht gegenüber dem Kosumenten).
7. Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Fahrzeug jeder Art ist sofort die Fa. perefct-Car zu verständigen und dessen Weisung einzuholen. Andernfalls trägt der Benutzer und der Lenker die hierfür anfallenden Kosten und haften für jeden Schaden, den die Fa. perfect-Car erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 8.a), wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Benutzers und des Lenkers unwirksam werden.
8. Umfang der Haftung des Benutzers und des Lenkers
a.) ohne Haftungsbefreiung:
Hat der Benutzer und der Lenker keine Haftungsbefreiung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung der Fa. perfect-Car zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Fahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen. a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Fahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung; a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp- u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauerder Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Nutzfahrzeuges je Ausfall- bzw. Stehtagen pauschlierter Höhe eines Tagessatzes zum Normaltarif lt. Preisliste der Fa. perfect-Car für das betreffende Fahrzeug unabhängig vom Nachwies eines effektiven Verdienstentganges bzw. der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Fahrzeuges durch der Fa. perfect-Car, sowie alle mit der Schadenbearbeitung der Fa. perfect-Car entstehenden Kosten vom Benutzer und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an die Fa. perfect-Car zu bezahlen sind.
b) mit Haftungsbefreiung: Selbstbehalt pro Unfallschaden netto Euro 500,-; . Im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges beträgt der Selbstbehalt des Benutzers bzw. des Lenkers netto Euro 2.000,-; Darüber hinaus haften Benutzer und der Lenker der Fa. perfect-Car in voller Höhe bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung, Fahruntüchtigkeit ( wie z.B. Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung etc.); Unfallflucht; Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges und bei Beschädigung des Leihwagens durch Ladegut selbst bzw. bei dessen Be- oder Entladung. In diesen Fällen hat der Benutzer auch die daraus resultierenden Folgeschäden- wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-, Abschlepp- u. Überstellungskosten, behördliche Ab- u. Anmeldekosten sowie allgemeine Unkosten der Fa. perfect-Car zu ersetzen. Weiters haften der Benutzer und der Lenker der Fa. perfect-Car bei Verstoß gegen die in den Ziffern 3., 4., 5., 7., 9. enthaltenen Verpflichtungen im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Punkt 8.a) Die Benutzungsvertragbedingungen unterliegen nicht den allgemeinen Kfz-Kaskobedingungen.
9. Besondere Pflichten des Benutzers und des Lenkers bei einem Schaden
Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist die Fa. perfect-Car sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihr eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellungüber den Unfallverlauf zu geben. Für die Schadenbearbeitung wirdvon der Fa. perfect-Car eine Gebühr von netto Euro 39,- pro Schadenfall dem Benutzer oder dem Lenker in Rechnung gestellt. Zur Ermittlung der Schadentatsachen ist sofort, unmittelbar nach dem Schaden, die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Benutzer und der Lenker verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie polizeiliches Kennzeichen und die Haftpflichtversicherungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen der Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden .Handelt der Benutzer oder der Lenker dieser Vorschrift zuwider, so haften beide der Fa. perfect-Car für den eingetretenen Schaden in voller Höhe, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a.) auch dann, wenn eine Haftungsbefreiung abgeschlossen wurde.
10. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird Innsbruck vereinbart. Des weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck für sämtliche Streitigkeiten aus dem Benutzervertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der Fa. perfect-Car gegen den Benutzer und den Lenker. Der Lenker, als Mitbenutzer gemäß Ziffer 2. erklärt ausdrücklich, vom Benutzer zum Abschluss der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf dem Vertrag.
11. Schlussbestimmungen
Sollten zwingende österreichische Bestimmungen einzelnen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, so treten diese an deren Stelle; insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder gar des ganzen Vertrages nach sich.